Satzung

Vereinssatzung für den gemeinnützigen Verein

„Business for Kids“

1. Name und Sitz des Vereins

1. Der Name des Vereins lautet Business for Kids.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 30659 Hannover, Kampsriede 6A

3. Der Verein wird nach seiner Gründungsversammlung beim Registergericht (Amtsgericht

Hannover) in das Vereinsregister eingetragen mit dem Zusatz „e. V.“.

Mit der Eintragung erhält der Verein die Rechtsstellung einer juristischen Person.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist Kinder, Jugendliche und Heranwachsende bis zum vollendeten 21. Lebensjahr  zu fördern und zu unterstützen, im Falle der Not, diese lindern zu helfen sowie Talente zu fördern. In Ausnahmefällen, über die der erweiterte Vorstand (§ 9. Abs. 1 und 3 der Satzung) mit einfacher Mehrheit entscheidet, kann eine Förderung auch über das 21. Lebensjahr hinaus erfolgen, wenn die Förderung bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen hat.

2. Die Verwirklichung des Satzungszweckes erfolgt durch finanzielle und persönliche Unterstützung bei Notsituationen von Kindern und Jugendlichen und deren Umfeld. Einrichtung von Trainingscamps, finanzielle Beteiligung an Kindertafeln sowie die Anschaffung von medizinischen Geräten sollen z. B. erfolgen. Darüber hinaus sollen zur Talent- und Begabtenförderung Patenschaften eingegangen, Kompetenzvermittlung durchgeführt werden und die persönliche Entwicklung von Kindern und Jugendlichen durch Mentoring, Coaching  und Vermittlung von Praktikumsplätzen gefördert werden.

3. Gemeinnützigkeit

 1. Gemäß § 2 der Satzung werden durch den Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Sie entsprechen den in der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) genannten steuerbegünstigten Zwecken. Der Verein ist selbstlos tätig und dient nicht vorrangig eigenwirtschaftlichen Zwecken.

 2. Die Vereinsmittel werden ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet. Es erfolgt keine Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 3. Es erfolgt keine Begünstigung durch unverhältnismäßig hohe oder übertriebene Honorierung und Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Vereinszweck nicht entsprechen. Für die Erstattung von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen gegünstigt werden.

 4. Eingebrachte Vermögenswerte werden beim Ausscheiden eines Mitgliedes bzw. Auflösung des Vereins nicht rückerstattet.

 5. Der Vereinszweck darf nur geändert werden, wenn er auch in Zukunft dem in § 3 Abs. 1 genannten gemeinnützigen Anspruch dient.

4. Mitglieder, Beiträge

 1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die bereit sind, die in § 2 genannten Zwecke und Ziele des Vereins ideell oder materiell zu unterstützen.

 2. Für die Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, ist eine Beschwerde möglich, über die die Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung entscheiden.

 3. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden in der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder festgelegt.

 4. Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage kann zur Stundung der Beiträge führen, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

5. Ende der Mitgliedschaft/Kündigung
/Ausschluss aus dem Verein

 1. Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. November eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.

 2. Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss. Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.

 3. Die Mitgliedschaft endet automatisch durch Tod oder bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

6. Vereinsorgane, Vereinsämter

 Die Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

 2. Sämtliche Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Übersteigen die anfallenden

Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann ein hauptamtlicher

Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin und/oder unbedingt erforderliches Personal für

das Büro beschäftigt werden. Für diese dürfen nur angemessene Vergütungen gezahlt

werden.

7. Die ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Eingeladen wird durch Einladungsschreiben mind. zwei Wochen vor dem Versammlungstag.

 2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, über Neuwahl des Vorstandes, Höhe der Mitgliedsbeiträge, Belastung von Vereinsvermögen und Grundbesitz, Beteiligung an Gesellschaften, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.

 3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 4. Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 5. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des

Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden; jedoch darf

ein Mitglied nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Die Vollmachten müssen

vor Ausübung der übertragenen Stimmrechte vorgelegt werden.

 6. Anträge an die Mitgliederversammlung und/oder Vorschläge zur Erweiterung der

Tagesordnung von Seiten der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der

Mitgliederversammlung bei dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen bzw. 10 Tage vorher, sofern die Einladung erst 2 Wochen vorher erfolgt (siehe Punkt 1).

Anträge während der Mitgliederversammlung sind nicht zugelassen, es sei denn, sie

stehen inhaltlich im Zusammenhang mit angekündigten Tagesordnungspunkten.

 7. Die Leitung der Mitgliederversammlung liegt in den Händen des/der Vorsitzenden des

Vorstands. Er/sie ist berechtigt, die Leitung an eine/n Stellvertreter/in zu delegieren. Über die

Versammlung wird ein Protokoll erstellt, das durch Versammlungsleiter/in und Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

8. Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand ist berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

einzuberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder

wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe

schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

 2. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die

ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 3. Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung haben nur Mitglieder, die ihren Beitrag zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung entrichtet haben.

9. Der Vorstand

 1.  Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre

 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten

 3. Der Vorstand ist berechtigt, sich aus der Reihe der Mitglieder durch Vorstandsbeschluss

bis auf maximal 10 Personen zu ergänzen bzw. zu erweitern. Über die Verteilung einzelner Aufgaben beschließt der Vorstand.

 4. Ein Ausscheiden eines Vorstandes kann unter den Vorständen geregelt werden kann, wenn persönliche oder vereinsbedingte Gründe dafür sprechen.

 Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

 5. Der Vorstand tritt zusammen auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes nach Absprache mit den anderen Vorstandsmitgliedern und auf schriftliche Einladung durch den Vorstandsvorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 14 Tagen.

 6. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Personen beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

10. Beirat des Vereins

 Der Vorstand schlägt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung und Ergänzung einen Beirat aus der Mitte der Vereinsmitglieder vor. Der Beirat hat keine Vertretungsbefugnis.

11. Auflösung und Zweckwegfall

 Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gelten die Vorsitzenden als Liquidatoren. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffenlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

12. Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen oder zwei Rechnungsprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist zulässig.

13. Vereinsfinanzierung

 1.Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse von öffentlichen Einrichtungen und Trägern sowie Zuwendungen von Dritten.

 2. Mitgliedsbeiträge werden nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erhoben (siehe § 7 – 2)

14. Inkraftsetzung

 Diese Satzung tritt in Kraft, wenn der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen ist.

 Hannover, dem 22.04.2010

Der Vorstand